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Legehennen-Quälerei geht trotz Urteil weiter

"Auch der Tierschutz muss wirtschaftliche Interessen berücksichtigen" (Renate Künast)

Das hört sich doch mal ganz gut an: "In Deutschland sollen nach dem Willen von Bundesagrarministerin Renate Künast (Grüne) künftig keine neuen Käfigbatterien für Legehennen genehmigt werden." (WELT, 22.3.2001) - Eleganter kann man wohl kaum die Tatsache verkaufen, dass die extreme Qualhaltung der Legehennen trotz eines eindeutigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch mehr als zehn Jahre lang unverändert aufrecht erhalten werden soll.

Immer noch gilt die 1987 verfügte deutsche Hennenhaltungsverordnung, der eine EU-Richtlinie von 1986 zugrunde liegt. Danach dürfen Hühner in Käfigen gehalten werden, wo jedem Tier nur 450 Quadratzentimeter (qcm) zur Verfügung stehen. Falls Sie sich unter dieser Zahl nichts genaues vorstellen können: Die Seite, auf der Sie diesen Artikel lesen, hat eine Fläche von 616 qcm! Die Hennen sitzen in der Regel zu fünf in diesen Käfigen, können sich niemals vom Fleck bewegen, nicht aufflattern (die Käfige sind nur 35-40 cm hoch), nicht scharren. In diesen Käfigen sind keine natürlichen Verhaltensweisen und Bewegungsabläufe möglich, die Vögel leiden unter extremem Stress, ihre Knochen werden schwach, sie fügen sich gegenseitig und teilweise auch sich selbst schwere Verletzungen zu. Mit tierquälerischen Eingriffen wie dem Verkrüppeln der Schnäbel und massivem Einsatz von Beruhigungsmitteln und Antibiotika versuchen die "Hühnerkönige", die schädlichen Folgen ihrer quälerischen Massenhaltung einzudämmen.

Seit Juli 1999 haben wir allerdings ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG), der höchsten juristischen Instanz unseres Landes, das diese Zustände nicht nur als tierquälerisch, sondern auch als verfassungswidrig kennzeichnet. Praktische Schlussfolgerungen aus diesem Urteil? Bis heute absolut keine!

Schon im April 1990 hatte die Landesregierung von Nordrheinwestfalen Klage beim BVG gegen die Hennenhaltungsverordnung eingeleitet. Niedersachsen schloss sich der Klage an.  Es vergingen jedoch neun Jahre, bevor diese Klage endlich vorm BVG verhandelt wurde. Neun Jahre, die den "Hühnerkönigen" regelrecht geschenkt wurden! Zuletzt war ein bereits angesetzter Prozesstermin im Herbst 1998 nach dem Wahlsieg von Rot-Grün verschoben worden. Von manchen Tierschützern war das voreilig als Hoffnungssignal interpretiert worden, dass die neue Regierung die Sache ganz schnell auf den richtigen Weg bringen würde. Zusätzlicher Schein-Grund zur Hoffnung: Der damalige neue Bundeslandwirtschaftsminister Karl-Heinz Funke (SPD) hatte als Mitglied der niedersächsischen Landesregierung früher die Klage gegen die Käfig-Haltung mitgetragen.

Am 6. Juli 1999, ein halbes Jahr nach Amtsantritt der neuen rot-grünen Bundesregierung, mehr als neun Jahre nach Einleitung der Klage, zwölf Jahre nach Erlass der Qual-Verordnung, sprachen die BVG-Richter in Karlsruhe endlich ihr Urteil. Zu diesem Zweck hatten sie durch  Gutachten die Durchschnittsmaße eines Legehuhns ermitteln lassen: 47,6 cm lang und 14,5 cm breit. Daraus ergibt sich pro Huhn eine Körperfläche von 690 qcm. Die Hühner passen also nur eng zusammengestaucht und nahezu völlig bewegungsunfähig in die meist für fünf Tiere konstruierten Käfige und auf die ihnen zugestandene Mindestfläche von 450 qcm. Erstaunlich und unfassbar ist, dass das Bundesverfassungsgericht über neun Jahre brauchte, um ein einfaches Gutachten erstellen zu lassen, das eigentlich nicht viel mehr als eine Woche intensive Arbeit erfordern dürfte. Aber hierzulande folgt die Justiz den Vorgaben der Politiker, und diese richten sich in erster Linie nach den Bedürfnissen und Anforderungen der Wirtschaft.

Um die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Konsequenzen und seine Grenzen besser zu verstehen, soll noch einmal an die Hauptpunkte des Richterspruchs erinnert werden:

  • 1. Das BVG legte seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber einen "Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter und den Belangen des Tierschutzes" schaffen müsse. Das heißt, dass nach Ansicht des BVG im Bereich der Nutztierhaltung das Tierschutzgesetz nicht uneingeschränkt gilt, wie man es für ein Gesetz eigentlich annehmen sollte, sondern dass von vornherein Abstriche im Wirtschaftsinteresse vorgenommen und hingenommen werden müssen. Strittig ist nur, wie weit solche Abweichungen vom tierschützerisch und gesetzlich Gebotenen gehen dürfen. Diese Relativierung des Tierschutzgesetzes entspricht sicher der herrschenden gesellschaftlichen Realität. Sie ist aber von Tierfreunden und Tierschützern grundsätzlich zu bedauern. Sie stellt im übrigen eine Aufweichung rechtsstaatlicher Prinzipien dar.
  • 2. Das BVG nahm in seinem Urteil eine Unterscheidung zwischen den sogenannten Grundbedürfnissen der Tiere und ihren sonstigen Bedürfnissen vor. Es ging davon aus, dass die "Grundbedürfnisse" keinesfalls eingeschränkt werden dürfen, erkannte als solche aber nur "Schlafen sowie Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme" an. Im Gegensatz dazu ist es nach Meinung des BVG erlaubt, die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung einzuschränken, "solange dem Tier keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden".
  • 3. Von dieser übermäßig spitzfindigen Unterscheidung ausgehend, beschränkte das Verfassungsgericht sich auf die Feststellung, dass die Käfignorm von 450 qcm "ein ungestörtes gleichzeitiges Ruhen der Hennen, d.h. eine Befriedigung ihres Schlafbedürfnisses", nicht zulässt. Außerdem stützte sich das Urteil darauf, dass die Hennenhaltungsverordnung je Tier nur eine Futtertroglänge von 10 cm vorsieht. "Bei einer Körperbreite von 14,5 cm können die Hennen nicht ihrem bei Käfighaltung artgemäßen Bedürfnis entsprechend gleichzeitig fressen". Somit verletzt die Haltungsverordnung von 1987 in zwei Punkten die vom BVG anerkannten Grundbedürfnisse des Huhns und ist somit "nichtig", d.h. rechtswidrig und ungültig.
  • 4. Das Gericht sah die Beeinträchtigung der "Grundbedürfnisse" nach Ruhe/Schlaf und ungestörter Nahrungsaufnahme als ausreichend an, um die Ungültigkeit der Verordnung von 1987 zu entscheiden. Das BVG hat sich daher mit der Frage, ob die Verordnung auch noch weitere Bedürfnisse des Huhns in eklatant tierschutzwidriger Weise verletzt oder unmöglich macht - zu denken ist an artgerechte Bewegung, das Scharren und Picken, die geschützte Eiablage und das Sandbaden - gar nicht erst beschäftigt.

Damit ließ das Karlsruher Urteil fast alle entscheidenden Fragen offen. Außer der Aussage, dass 450 qcm zu wenig sind, haben die Verfassungsrichter keine verbindlichen Normen für eine neue Verordnung gesetzt, an die sich künftig der Gesetzgeber und die behördliche Genehmigungspraxis halten müssen. Eigentlich könnte und müsste man nach Sachlage davon ausgehen, dass die vom BVG festgestellte durchschnittliche Körperfläche eines Huhns von 690 qcm das unbedingte, absolute Minimum der pro Tier zur Verfügung stehenden Käfigfläche sein müsste. Nicht einmal das ist aber durch das Urteil gesichert, sondern müsste gegebenenfalls durch eine neue Klage geklärt werden.

Der damalige Bundeslandwirtschaftsminister Karl-Heinz Funke (SPD) kündigte sofort nach Bekanntgabe des BVG-Urteils an, er wolle im September - 1999! - den Entwurf für eine neue Hennenhaltungsverordnung vorzulegen. Damit solle für neue Anlagen möglichst schnell Rechtssicherheit geschaffen werden. - Minister Funke hatte offenbar die Absicht, die am 15. Juni 1999 - gerade drei Wochen vor dem BVG-Urteil - beschlossene neue EU-Norm zur Grundlage seines Entwurfs zu machen. Der Beschluss der Europäischen Union sieht vor, dass vom Jahr 2003 an die Mindestfläche pro Huhn 550 (statt bisher 450) qcm betragen muss. Das ist eine rein kosmetische Maßnahme, die an der bestehenden Tierquälerei kaum etwas ändert. Außerdem gilt diese Norm nur für künftig zu bauende Anlagen. Alle bereits bestehenden Anlagen sind von der Neuregelung ausgenommen - sie können nach dem Willen der EU-Gremien bis zum Jahr 2012 in der bisherigen Form fortbestehen. Außerdem bleibt die neue EU-Mindestnorm immer noch deutlich hinter der von den Karlsruher Richtern festgestellten Durchschnittsgröße eines Huhnes zurück. Ganz zu schweigen davon, dass nach dem Tierschutzgesetz die Hühner auch einen Bewegungsspielraum haben müssten.  

Weil das Verfassungsgericht mit seinem Urteil vom 6. Juli 1999 absolut keine Mindestmaßstäbe gesetzt hat, hat der Gesetzgeber bei der Formulierung einer neuen Verordnung tatsächlich Handlungsfreiheit. Dagegen wäre dann selbstverständlich wieder eine Klage möglich, aber eine Entscheidung darüber wäre vermutlich auch wieder erst in mehreren Jahren zu erwarten. Die bis dahin genehmigten neuen Anlagen würden dann jedoch "Bestandschutz" genießen, das heißt, sie wären von einem etwaigen nächsten Urteil nicht betroffen. Die Zeit arbeitet eindeutig für diejenigen, die mit Rücksicht auf die Interessen der deutschen Eier-Industrie sowenig Veränderungen wie möglich zulassen wollen.

Inzwischen sind seit dem BVG-Urteil auch schon wieder fast zwei Jahre verstrichen. Die "Hühnerkönige", die diese zwei geschenkten Jahre genutzt haben, um schnell noch neue Batterie-Anlagen bauen zu lassen, haben für diese nun "Bestandschutz" für die nächsten elf Jahre. Die grüne Ministerin Künast, die von Medien und Wirtschaftsbossen unter Vorschusslorbeeren geradezu erstickt wurde, ist mit ihren Ankündigungen heute keinen Schritt weiter, als ihr SPD-Vorgänger Funke schon vor zwei Jahren war.

Zur Begründung heißt es: Deutschland habe im Rahmen der Europäischen Union gar keine Handlungsfreiheit. Es sei gezwungen, sich an das geltende EU-Recht zu halten - das letzten Endes wesentlich von den Ländern mit dem niedrigsten tierschutzpolitischen Niveau bestimmt wird. Außerdem könne Deutschland auch aus Konkurrenzgründen keine Alleingänge unternehmen, da sonst die Eierindustrie einfach in andere Länder abwandern würde, wo die Gesetze und Verordnungen "großzügiger" sind, d.h. einer Misshandlung von Tieren weniger Widerstand bieten. Oder Deutschland würde von importierten Billig-Eiern aus Ländern mit niedrigen Tierschutz-Standards überschwemmt.

Durch das Urteil des Verfassungsgerichts besteht aber seit Juli 1999 immerhin höchstrichterliche Klarheit, dass die überwiegend praktizierte Batteriehaltung von Legehennen auf einer "nichtigen", d.h. rechtsungültigen Verordnung beruht und dass sie eine schwerwiegende Tierquälerei darstellt. Wenn man wegen des "Bestandschutzes" schon nicht die bestehenden Anlagen sofort schließen lassen will, so wäre das gebotene Minimum nun eine Deklarationspflicht für Eier, die aus Betrieben kommen, die immer noch auf Grundlage der "nichtigen" Verordnung produzieren. Zu denken wäre dabei an einen verbindlichen Text, der ausdrücklich auf das Urteil des BVG hinweist und der überall auszuhängen ist, wo immer noch Eier aus Qualhaltung verkauft werden. Außerdem sollte diese Warnung auf alle Kartons mit Batterie-Eiern geklebt oder gedruckt werden. Dasselbe gilt für importierte Eier. Wenn die Politiker schon der Meinung sind, Importe aus tierquälerischer Haltung und Schlachtung nicht unterbinden zu können, müssten sie zumindest eine konsequent zu überwachende Deklarationspflicht einführen. Der Text sollte ungefähr lauten: "Die Bundesregierung informiert: Für dieses Produkt wurden Tiere in einem Ausmaß gequält, das dem deutschen Tierschutzgesetz und dem deutschen Grundgesetz widerspricht."  

Knut Mellenthin

"Tierschutz", 1/2001